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News vom Landesfeuerwehrverband

Spendenabsetzbarkeit

Erstellt von OBR d. LFV. Michael Jost am 05.01.2018

Durch ein Bundesgesetz müssen Spenden von Privatpersonen, sofern dies explizit gewünscht wird, an das Finanzamt über das Online System FinanzOnline gemeldet werden. Damit wird eine automatische Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht.Wie bereits bekannt, können Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände in Österreich von der Steuer abgesetzt werden (siehe Einkommensteuergesetz 1988). Die Bundesregierung verfolgt in Zukunft das Ziel der so genannten „antragslosen Veranlagung“. Dahinter verbirgt sich nichts anderes, als dass eine Arbeitnehmerveranlagung von Privatpersonen (früher Jahresausgleich) automatisch und nicht erst auf Antrag durchgeführt wird. Dazu müssen aber die wichtigsten Abschreibposten, wozu auch die Spenden an begünstigte Organisationen, wie etwa die Feuerwehren zählen, dem Finanzamt bekannt sein. Die Feuerwehren sind somit verpflichtet, Spenden, die ab 2017 einlangen, dem Finanzamt zu melden, sofern dies vom Spender gewünscht wird.

Verpflichtung für die Feuerwehren
Spenden, die ab 2017 einlangen, müssen ab Mitte Jänner 2018 gemeldet werden. Wenn der Spender eine automatische Berücksichtigung wünscht, muss er dazu bestimmte Angaben machen. Die Feuerwehr muss daraufhin folgende Daten weitermelden:

  • Vor- und Zuname des Spenders
  • Geburtsdatum des Spenders
  • Summe der jährlichen Spenden pro Spender (Summe bei mehreren Spenden)

Bei Spenden, die ab 2017 zugehen, sollten die Spender darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie  neben dem Vor- und Zunamen auch das Geburtsdatum bekannt geben; fehlt eine dieser Angaben darf die Feuerwehr dies als Erklärung betrachten, dass die Spende nicht von der Steuer abgesetzt werden will. Bei Spenden über Erlagschein muss ein eigener Spendenerlagschein verwendet werden, der auch  eine Angabe des Geburtsdatums vorsieht.

Wie muss die Feuerwehr die Spenden melden?
Die Spenden müssen grundsätzlich elektronisch über das System „FinanzOnline“ gemeldet werden. Dafür wurde den Feuerwehren im Sommer 2017 ein Login zum FinanzOnline System per RSA Brief übermittelt. Trotz Hinweisen des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark wurden diese Logins genau in der Wahlperiode der Steirischen Feuerwehren übermittelt, weshalb in einigen Feuerwehren das Login aufgrund eines Funktionswechsels nicht mehr verwendet werden kann. In diesem Fall muss der neugewählte Feuerwehrkommandant PERSÖNLICH beim zuständigen Finanzamt mit Ausweis und Wahlbestätigung ein neues Login zu FinanzOnline beantragen.

Die Meldung erfolgt auf zwei mögliche Arten:

1) Bei wenigen Spenden besteht die Möglichkeit AB MITTE JÄNNER 2018, die Daten händisch in einem dafür vorgesehenen Dialogfenster in FinanzOnline einzugeben.

2) Bei vielen Spenen bietet der Österreichische Bundesfeuerwehrverband ab sofort eine Plattform (www.feuerwehrspenden.at), über die eine Liste von Spenden im Excel-Format hochgeladen werden kann. Feuerwehrspenden.at ist eine Plattform, die Feuerwehren das Übermitteln ihrer Spendendaten an das Finanzministerium erleichtert. Die Erleichterung besteht darin, dass man hier eine Excel-Liste hochladen kann. Im Gegensatz dazu muss in FinanzOnline jeder Datensatz einzeln eingegeben werden. Jene Feuerwehren, die sich schon für die Plattform „ÖBFV-SharePoint“ angemeldet haben, können diese Zugangsdaten nun auch für Feuerwehrspenden.at verwenden!

Beim Hochladen der Excel-Liste müssen zwei Arbeitsschritte durchgeführt werden:
A) Überprüfen, ob die Person mit Name und Geburtsdatum eindeutig im Stammzahlenregister (wird vom Bundesministerium für Inneres geführt) vorhanden ist.
B) Übermitteln der Spende an das Finanzamt / Bundesministerium für Finanzen.

Um diese beiden Schritte durchführen zu können, muss die Feuerwehr den ÖBFV als Dienstleiter beauftragen. Dies geschieht über jeweils ein Formular bei Finanzamt / BMI.

Bis 15.1.2018 hat der ÖBFV die Möglichkeit, alle bis zu diesem Datum eingelangten Anmeldungen gesammelt an Finanzamt / BMI zu melden. ALLE ANMELDUNGEN BIS 15. JÄNNER 2018 KÖNNEN FRISTGERECHT FREIGESCHALTEN WERDEN! Spätere Anmeldungen müssen einzeln vom BMF und BMI freigeschaltet werden.